Diesen audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Guten Morgen.
Ich begrüsse Sie zu einer weiteren Sitzung Europarecht.
Wir haben noch vorgestern...
... uns mit den weiteren Verfahren für EUGH beschäftigt.
Wir haben uns insbesondere das Nichtigkeitsverfahren...
und das Vorabentscheid und das Vorlageverfahren angeschaut in der Woche zuvor.
Also heute vor einer Woche hatten wir uns die Grundlagen der Zusammensetzung, der Kompetenz des EUGH angeschaut
und dann auch das Vertragsverletzungsverfahren.
Sie haben vielleicht gesehen, ich habe Ihnen bei Studlern jetzt auch die Satzung des EUGH eingestellt.
Also wenn Sie den Artikel 51 dann mal nachlesen wollen, dann können Sie das auch da an der Stelle gerne tun.
Ich würde jetzt heute gerne mit Ihnen gewissermaßen zum Abschluss unserer Thematik Rechtsschutz den zweiten Übungsfall mit Ihnen besprechen.
Ich habe noch ein paar Sachverhalte da, braucht noch jemand?
Einen Sachverhalt.
Sachverhalt von Fall 2.
Vielleicht können Sie das mal so ein bisschen einfach so durch die Reihen geben.
Geben Sie mal so da nach hinten.
Genau.
Und dann muss es glaube ich noch weiter nach hinten.
Ja, schauen Sie sich den Fall bitte mal an.
Oder erinnern Sie sich daran, wenn Sie ihn sich schon angeschaut haben.
Es ist also auf den ersten Blick ein Fall, von dem man erstmal gar nicht annehmen würde.
Es hätte irgendetwas Großes mit dem Europarecht zu tun.
Es ist ein arbeitsrechtlicher Fall.
Das erkennen Sie auch daran, dass dem Fall zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der NZA, der neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht, abgedruckt ist.
Worum geht es?
Es geht darum, dass wir es mit einem Bernd zu tun haben, dem B., der eben beschäftigt war bei einer Großbäckerei für viele Jahre.
Ihm wird gekündigt mit Schreiben vom 18. November zum 31. März 2009.
Ihm und weiteren 50 sogenannten Produktionshelfer.
Und der Arbeitgeber zeigt diese Entlassung nach 17. Kündigungsschutzgesetz am 25. Januar 2009 der Bundesagentur für Arbeit an.
So weit zunächst mal der Sachverhalt.
Also ein ganz normaler Kündigungsschutzfall, ein ganz normaler arbeitsrechtlicher Fall.
Und jetzt passiert etwas, was sozusagen für die Entwicklung des Europarechts von großer Bedeutung ist, was immer wieder passiert.
Jetzt geht der B. zu seinem Anwalt und der Anwalt schaut in das Paragraph 17 Kündigungsschutzgesetz hinein und vielleicht weiß er es schon.
Wenn er nicht weiß, dann liest er es in der Kommentierung.
Das ist eine Umsetzung einer Richtlinie.
Oder damit soll eine Richtlinie umgesetzt werden oder jedenfalls beruht das in irgendeiner Weise auf einer Richtlinie.
Oder es gibt eine entsprechende Richtlinie.
Auf irgendeine Weise erhält der Anwalt, wenn er es eben nicht schon vorher wusste, die Information.
Aha, das ist eine Norm, die einen europarechtlichen Zusammenhang hat.
Und er fängt an nachzudenken.
Und er stellt also fest, dass es dieser Paragraph 17 des Kündigungsschutzgesetzes auf dem Artikel 3 dieser Richtlinie beruht.
Und diese Richtlinie sagt, dass der Arbeitgeber vor der Entlassung die entsprechende Entlassung der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen hat.
Und er recherchiert weiter und er stellt also fest, da gibt es eine Möglichkeit hier dem Mandanten zu helfen.
Gar nicht etwa, weil das Europarecht die Entlassungen verbietet.
Gar nicht etwa, weil das Europarecht hier gekündigt wurde, weil er beispielsweise ein EU-Aussender ist.
Sondern aus dem ganz einfachen Überlegung herraus, möglicherweise ist hier bei der Umsetzung oder der Auslegung des Europarechts etwas für den Mandanten zu gewinnen.
Also das Europarecht einfach als ein weiteres Instrument hier Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuzeigen.
Er geht mit seinem Argument, nämlich mit dem Argument dass man die Anzeige vor Zugang der Kündigung eben aussprechen muss,
erst nicht vor Entlassung also vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:44:58 Min
Aufnahmedatum
2015-11-19
Hochgeladen am
2015-11-19 11:31:49
Sprache
de-DE
Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.